Heute verbreiteter denn je ist die Abgabe von Haustieren an Erwerber unter Zugrundelegung nicht mehr eines klassischen Kaufvertrags, sondern eines sog. "Schutzvertrags". Doch die darin enthaltenen Regelungen sind oft unwirksam.
Der "Schutzvertrag", auch als "Tierüberlassungsvertrag" oder "Vermittlungsvertrag" bezeichnet, räumt dem Veräußerer auch nach Übergabe an den Erwerber noch umfangreiche Rechte im Hinblick auf das Tier ein. In der Regel geschieht dies in bester Absicht, um das Tier im Hinblick auf seine Haltungsbedingungen, bei Krankheit oder im Fall eines Weiterverkaufs so gut wie möglich abzusichern.
Allerdings werden beim Abschluss eines Schutzvertrags in der Praxis nicht selten schwerwiegende Fehler begangen, aufgrund derer die Vertragsklauseln letztendlich gänzlich unwirksam sein können.
Zunächst kennt das Gesetz selbst gar keinen "Schutzvertrag". In der Regel dürfte es sich dabei je nach individuellem Vertragsinhalt entweder um einen atypischen Verwahrungsvertrag (sofern nach Vertragsinhalt das Eigentum am Tier nicht übergehen soll) oder aber, bei vereinbartem Eigentumsübergang, um einen Kaufvertrag (sofern die Gegenleistung in einer Geldzahlung besteht) oder einen Schenkungsvertrag (sofern keine Gegenleistung vereinbart wird) handeln. Auch ein Tausch oder eine Mischform aus verschiedenen Vertragstypen sind grundsätzlich denkbar. Für die Frage der Gewährleistung oder Wirksamkeit bzw. Qualifizierung einzelner vertraglicher Vereinbarungen kann diese Unterscheidung von großer Wichtigkeit sein.
Die meisten Verwender eines Schutzvertrags drucken sich der Einfachheit wegen einen vorformulierten Vertragsentwurf, der auf diversen Internetseiten kostenlos erhältlich ist, aus und füllen in diesen nur noch die eigenen und die Daten des Erwerbers ein. Ein großes Problem dabei aber ist, dass es sich bei den Klauseln dieser Vertragsformulare, auch wenn der Veräußerer sie selbst nur einmal verwenden möchte, um von einem Dritten "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen" handelt, die der Veräußerer nun einseitig in die Verhandlungen mit dem Erwerber einbringt, d.h. sie bei Vertragsschluss "stellt". Folge ist, dass die vertraglichen Vereinbarungen regelmäßig der strengen AGB-Kontrolle der 305 ff. BGB unterliegen.
Viele Vertragsklauseln in Schutzverträgen halten einer solchen AGB-Kontrolle nicht stand, da sie den Erwerber des Tieres unangemessen benachteiligen, und sind daher unwirksam.
Beispielsweise benachteiligt eine der Höhe nach pauschal im Vertrag festgehaltene Vertragsstrafe für jede Art des Verstoßes gegen Vertragspflichten den Erwerber in der Regel bereits per se unangemessen, wenn keine Differenzierung nach Schwere und Gewicht des Verstoßes verfolgt.
Eine böse Überraschung erleben Veräußerer auch immer wieder, wenn sie sich für den Fall, dass der Erwerber das Tier weiterveräußern will, ein vertragliches Vorkaufsrecht einräumen haben lassen.
Ein solches schuldrechtliches Vorkaufsrecht allerdings entfaltet Wirkung in der Regel nur zwischen den beiden am Vertrag beteiligten Parteien, beschränkt aber nicht die dingliche Verfügungsbefugnis des Erwerbers. Der Erwerber, der Eigentümer des Tieres geworden ist (hier spielt es dann wieder eine Rolle, welcher Vertragstyp eigentlich vorliegt), kann daher dieses Eigentum zunächst wirksam auf einen Dritten übertragen. Selbst wenn er dabei dem Veräußerer gegenüber Vertragspflichten verletzt, ist die Folge nicht etwa, dass der Veräußerer das Tier vom Dritten herausverlangen könnte. Ihm stehen letztendlich lediglich Schadensersatzansprüche (in Geld) gegen seinen Vertragspartner zu.
Vor Abschluss eines Schutzvertrags ist es daher in jedem Fall ratsam, diesen einem Experten vorzulegen und darin enthaltene Regelungen unter Umständen entsprechend modifizieren oder neu formulieren zu lassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die vertraglichen Regelungen am Ende auch das bewirken, was der Veräußerer des Tieres damit bezweckt.
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