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AutorenbildAngelika Brenn

Tierhalterhaftung - Das Wichtigste in Kürze

Aktualisiert: 19. Jan. 2018

Eine kurze Unaufmerksamkeit und schon ist es passiert: Es kommt zu einem nicht folgenlosen Gerangel mit einem anderen Hund, ein Radfahrer stürzt oder ein fremdes Tier schnappt zu. Unter welchen Voraussetzungen haftet der Halter eines Tieres für entstandene Schäden?




Wenn ein Tier einen Schaden verursacht, kann dafür der Halter des Tieres haften. Man spricht von der "Tierhalterhaftung", gesetzlich geregelt ist diese in §833 BGB. Doch was ist darunter zu verstehen und welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Schadensersatzanspruch begründet ist?


Wer ist Tierhalter im Sinne der Vorschrift?

Tierhalter ist nach der Rechtsprechung derjenige, der über ein Tier die Bestimmungsgewalt hat, aus eigenem Interesse für seine Kosten aufkommt und seinen allgemeinen Wert und Nutzen in Anspruch nimmt. Das muss nicht unbedingt der Eigentümer des Tieres sein. Es ist auch denkbar, dass mehrere Personen Tierhalter im Sinne des Gesetzes sind


Wann und wie haftet der Tierhalter für Schäden?

Grundsätzlich ist zwischen der Haftung des Halters von sogenannten Luxustieren und Nutztieren zu unterscheiden.


Halter von Nutztieren, d.h. Tieren, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters dienen, haften nur bei Vorliegen einer Aufsichtspflichtverletzung. Diese wird zwar vom Gesetz als gegeben vermutet, allerdings kann man hier anwaltlich ansetzen und den Gegenbeweis erbringen. Nutztiere in dem Sinne sind zum Beispiel Tiere der Landwirtschaft, Blindenhunde und Diensthunde.


Dagegen haften Halter von sog. "Luxustieren", unseren typischen Haustieren, auch ohne irgendeinen Sorgfaltsverstoß verschuldensunabhängig für vom Tier (mit-)verursachte Schäden. Man spricht von einer Gefährdungshaftung. Der simple Grund dafür ist der, dass jedem noch so gut erzogenen Haustier dennoch etwas Unberechenbares innewohnt, und man folglich vor durch diese Unberechenbarkeit in seinem tierischen Verhalten hervorgerufene Gefahren geschützt werden muss. Der Jurist prüft deshalb, ob sich die "spezifische Tiergefahr" im Schaden verwirklicht hat.


Auch im Rahmen der Gefährdungshaftung ist allerdings in vielen Fällen ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Im Falle eines groben Eigenverschuldens kann dahinter ausnahmsweise die Tierhalterhaftung sogar völlig zurücktreten.


Das Risiko, insbesondere für den Luxustierhalter, ist insgesamt groß, da dieser auch für Schäden haften, die er nicht hätte abwenden können. Es ist nicht einmal erforderlich, dass er sich auch nur in der Nähe seines Tieres aufhält, um in irgendeiner Form auf den Geschehensablauf einwirken zu können, sofern sich nur im Schaden die typische Tiergefahr realisiert hat.


Aus diesem Grund kann nur jedem Tierhalter zum Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung geraten werden, um im Schadensfall keine böse Überraschung zu erleben.




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